EisbG § 65a. Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltung, gültig von 01.06.2004 bis 26.11.2015

§ 65a. Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltung

Die Vorhaltung von Fahrwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen. Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, den Auswirkungen dieser Vorhaltung von Fahrwegkapazität auf Zugangsberechtigte angemessen Rechnung zu tragen.

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ZAAAF-31413