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EisbG § 59a. Allgemeine Geschäftsbedingungen, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015

6. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 59a. Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Für die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb haben Eisenbahnverkehrsunternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diese Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben alle wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(2) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen unentgeltlich im Internet bereitzustellen und der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413