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EisbG § 57b. Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte, gültig ab 27.11.2015

§ 57b. Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien an Fahrwegkapazitätsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413