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EisbG § 57a. Fahrwegkapazitätsberechtigte, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig ab 27.11.2015

6. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 57a. Fahrwegkapazitätsberechtigte

Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuweisung von Fahrwegkapazität haben:

1. Zugangsberechtigte;

2. internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, andere natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413