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EisbG § 56. Zugang zur Schieneninfrastruktur, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015

6. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 56. Zugang zur Schieneninfrastruktur

Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B vorzulegen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413