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EisbG § 55k. Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber, gültig ab 31.12.2021

§ 55k. Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf

1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,

2. die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

3. den Austausch bewährter Praktiken,

4. die Überwachung und den Vergleich der Leistung,

5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,

6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

7. die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413