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EisbG § 55h. Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen, gültig ab 20.07.2024

§ 55h. Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen

(1) Es ist zulässig,

1. dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen einer Zuweisungsstelle und einer entgelterhebenden Stelle und

2. dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundene Funktion „Verkehrsmanagement“

nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

(2) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem österreichischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb des Eisenbahnnetzes und die Beteiligung am Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß den für den Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur jeweils geltenden österreichischen Rechtsvorschriften für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413