EisbG § 54. Zweck, gültig ab 20.07.2024

§ 54. Zweck

1. Hauptstück

Allgemeines

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,

2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,

3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und

4. durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Anm. 1)

5. durch die Sicherstellung eines integralen Taktfahrplans mit angemessenen Umsteigezeiten in Knotenbahnhöfen und

6. durch die systematisierte Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität.

zu gewährleisten.

(______________________

Anm. 1: Z 38 der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 lautet: „In § 54 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt;…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413