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EisbG § 53d. Vorlage von Verträgen, BGBl. I Nr. 38/2004, gültig ab 01.06.2004

5. Teil Verknüpfung von Schienenbahnen

§ 53d. Vorlage von Verträgen

Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413