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EisbG § 53b. Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren, gültig ab 01.06.2004

§ 53b. Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder in der im § 53a Abs. 3 vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413