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EisbG § 47., BGBl. Nr. 60/1957, gültig von 08.03.1957 bis 26.07.2006

3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

2. Hauptstück Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

§ 47.

§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 41 bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmungen der auf Grund des § 46 erlassenen Verordnungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413