3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
2. Hauptstück Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
§ 46.
Schutzvorschriften
§ 46. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39 Abs. 1, 42 bis 44) näher bestimmt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413