Suchen Hilfe
EisbG § 46., BGBl. Nr. 60/1957, gültig von 08.03.1957 bis 30.04.2004

3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

2. Hauptstück Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

§ 46.

Schutzvorschriften.

§ 46. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39 Abs. 1, 42 bis 44) näher bestimmt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413