EisbG § 44. Beseitigung eines verbotswidrigen
Zustandes, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 19.07.2024
3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
1. Hauptstück Anrainerbestimmungen
§ 44. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
1. durch verbotswidriges Verhalten oder
2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413