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EisbG § 44. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 19.07.2024

3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

1. Hauptstück Anrainerbestimmungen

§ 44. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1. durch verbotswidriges Verhalten oder

2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413