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EisbG § 44. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes, gültig ab 20.07.2024

§ 44. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1. durch verbotswidriges Verhalten oder

2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413