EisbG § 39c. Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems, gültig von 28.12.2011 bis 18.06.2013

§ 39c. Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, hiezu befugten Stelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den §§ 39a und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im § 39 angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413