EisbG § 39. Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems, gültig von 27.07.2006 bis 22.12.2020

§ 39. Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

1. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;

2. die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;

3. die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413