§ 38c. Entzug der Sicherheitsgenehmigung
(1) Die Sicherheitsgenehmigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht mehr über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt oder der im § 38a angeführte Nachweis nicht mehr erbracht werden kann.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Behörde Sicherheitsgenehmigungen, die mit Bescheid entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist, unaufgefordert zurückzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413