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EisbG § 38. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig von 27.07.2006 bis 22.12.2020

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

9. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

§ 38. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

Zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413