EisbG § 38. Erforderlichkeit einer
Sicherheitsgenehmigung, gültig von 27.07.2006 bis 22.12.2020
§ 38. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
Zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413