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EisbG § 37c. Entzug von Sicherheitsbescheinigungen, gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020

§ 37c. Entzug von Sicherheitsbescheinigungen

(1) Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

1. die Sicherheitsbescheinigung – Teil A während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn es seinen Sitz in Österreich hat und es nicht mehr über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagement verfügt, oder

2. die Sicherheitsbescheinigung – Teil B während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn

a) ihm die Genehmigung nach § 37a entzogen wurde oder

b) es innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Sicherheitsbescheinigung – Teil B keinen Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat.

(2) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 zu melden. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 lit. b) zu melden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Behörde Sicherheitsbescheinigungen – Teil A oder Sicherheitsbescheinigungen – Teil B, die mit Bescheid entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist, unaufgefordert zurückzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413