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EisbG § 37b. Ausstellung von Bescheinigungen, gültig von 27.07.2006 bis 27.12.2011

§ 37b. Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

1. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich auf Antrag eine als Sicherheitsbescheinigung Teil A und B bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Zertifizierung des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems unter Anführung des Zertifikates und die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a unter Anführung des Bescheides, der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet sind und

2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine als Sicherheitsbescheinigung Teil B bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a unter Anführung des Bescheides, der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet ist.

(2) Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung Teil A und B hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es über ein eingeführtes zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt und die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37a notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.

(3) Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung Teil B hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37a notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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