EisbG § 33. Zulässigkeit einer
Bauartgenehmigung, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 19.07.2024
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
7. Hauptstück Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
2. Abschnitt Bauartgenehmigung
2. Unterabschnitt Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen
§ 33. Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung
Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413