EisbG § 33. Zulässigkeit einer
Bauartgenehmigung, gültig von 27.07.2006 bis 19.07.2024
§ 33. Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung
Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413