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EisbG § 32. Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020

§ 32. Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt

Schienenfahrzeuge

(1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.

(2) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die

1. internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und

2. die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413