Suchen Hilfe
EisbG § 31., BGBl. I Nr. 151/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

7. Hauptstück Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

§ 31.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(5) Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413