§ 31. Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
1. Abschnitt
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413