EisbG § 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, gültig ab 01.05.2004
§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413