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EisbG § 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, BGBl. I Nr. 38/2004, gültig ab 01.05.2004

1. Teil Begriffsbestimmungen

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413