EisbG § 26., gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002

§ 26.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/1998)

(2) Ein Eisenbahnunternehmen, dessen Vermögen dem Heimfall (§ 31) unterliegt, bedarf zur Aufnahme von Darlehen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; sie darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes bedarf der Genehmigung der Behörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)

(5) Wurden die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der Bestimmungen des § 86 Abs. 2, nichtig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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