§ 243a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 115/2024
(1) § 21 Abs. 9 Z 2 gilt solange nicht für solche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als deren von der Behörde vor Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 erteilte Sicherheitsgenehmigung noch nicht gemäß § 201 erneuert worden ist.
(2) § 21 Abs. 9 Z 3 gilt solange nicht für Eisenbahnunternehmen, als deren vor der Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 eingeführtes Sicherheitsmanagementsystem noch nicht den §§ 189 bis 191 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, ABl. Nr. L 129 vom , S. 26, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/782, ABL. Nr. L 188 vom S. 14 entspricht.
(3) Bis zum Ablauf des ist der zweiten Halbsatz des § 41 erster Satz auch auf Sicherheitsbescheinigungen Teil B anzuwenden.
(4) Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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