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EisbG § 236. Verweisungen, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

13. Teil Schlussbestimmungen

2. Hauptstück Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

§ 236. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413