§ 230.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 219 Abs. 1 aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
2. entgegen § 222 Abs. 1 einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
3. den in einem Bescheid nach § 224 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413