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EisbG § 23. Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif, gültig ab 27.07.2006

§ 23. Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413