EisbG § 23. Direkte Abfertigung, durchgehender
Tarif, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig ab 27.07.2006
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens
§ 23. Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif
Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413