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EisbG § 22c. Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung, BGBl. I Nr. 114/2024, gültig ab 20.07.2024

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 22c. Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413