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EisbG § 228., gültig ab 23.12.2020

§ 228.

 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen § 95 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2. einer Verordnung nach § 95 Abs. 3 zuwider handelt,

3. entgegen § 95 Abs. 6 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,

4. ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt,

5. die im § 104 angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt,

6. entgegen § 108 Abs. 1 eine Ausschreibung durchführt,

7. der Unterrichtungsverpflichtung im § 108 Abs. 3 nicht nachkommt,

8. entgegen § 110 Abs. 4 ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt,

9. entgegen § 110 Abs. 5 ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen,

10. entgegen § 112 der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt,

11. gegen § 114 Abs. 1 verstößt, oder

12. entgegen § 115 Abs. 2 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413