EisbG § 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle, gültig ab 23.12.2020

§ 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413