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EisbG § 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen

6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

§ 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413