EisbG § 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung
zuständigen Stelle, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020
11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen
6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
§ 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413