EisbG § 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung
zuständigen Stelle, gültig ab 23.12.2020
§ 208. Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413