Suchen Hilfe
EisbG § 203. Widerruf, Einschränkung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

§ 203. Widerruf, Einschränkung

Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413