EisbG § 203. Widerruf, Einschränkung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020
11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen
5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung
§ 203. Widerruf, Einschränkung
Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413