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EisbG § 201. Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig von 23.12.2020 bis 19.07.2024

11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

§ 201. Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im § 199 angeführten Nachweise beizulegen sind, von der Behörde zu erneuern, wenn die im § 200 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413