EisbG § 198. Erforderlichkeit einer
Sicherheitsgenehmigung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020
11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen
5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung
§ 198. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413