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EisbG § 198. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

§ 198. Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

 Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413