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EisbG § 192. Hilfe für Unfallopfer, gültig von 23.12.2020 bis 19.07.2024

§ 192. Hilfe für Unfallopfer

Nach einem schweren Unfall haben die daran beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Fahrgästen, die Opfer des schweren Unfalls geworden sind, Hilfe anzubieten, bestehend in der Unterstützung bei Beschwerdeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und anderen in einem solchen Zusammenhang eingerichteten unionsrechtlichen Beschwerdeverfahren, und unter anderem bestehend in der Leistung psychologischer Hilfe für diese Fahrgäste und deren Familienangehörige.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413