EisbG § 18b. Enteignungsrecht, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig ab 27.07.2006
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens
§ 18b. Enteignungsrecht
Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413