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EisbG § 186. Begriffsbestimmung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

11. Teil Spezielle Sicherheitsbestimmungen

2. Hauptstück Nationale Vorschriften

§ 186. Begriffsbestimmung

 Nationale Vorschriften im Sinne dieses Gesetzesteils sind rechtlich verbindliche Normen, in denen die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf Eisenbahnen betreffende Anforderungen, insbesondere technische Anforderungen, enthalten sind und die für Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder für Dritte gelten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413