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EisbG § 182. Beteiligung an einer sektoralen Gruppe, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

4. Abschnitt Pflichten einer benannten Stelle

§ 182. Beteiligung an einer sektoralen Gruppe

Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413