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EisbG § 17k., BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

§ 17k.

Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

§ 17k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;

2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;

3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413