EisbG § 17g., BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
§ 17g.
Betriebseröffnungsfrist
§ 17g. In der Verkehrsgenehmigung ist eine Betriebseröffnungsfrist von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.
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