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EisbG § 17b., BGBl. I Nr. 38/2004, gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

§ 17b.

Voraussetzungen

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 17c) des Antragstellers;

2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d) des Antragstellers;

3. fachliche Eignung (§ 17e) des Antragstellers;

4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413