EisbG § 17. Erforderlichkeit der
Genehmigung, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
§ 17. Erforderlichkeit der Genehmigung
Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413