EisbG § 17. Erforderlichkeit der Genehmigung, gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024

§ 17. Erforderlichkeit der Genehmigung

Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413