EisbG § 17. Erforderlichkeit der
Genehmigung, gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024
§ 17. Erforderlichkeit der Genehmigung
Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413