§ 176b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015
(1) Als erste Leitstrategie gemäß § 55a gilt die auf der Internetseite des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichte Strategie zum Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur für das Schienennetz.
(2) Bestehende Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, deren Laufzeit mindestens bis zum reicht, sind, soweit sie die Kriterien gemäß § 55b nicht erfüllen, an die Kriterien gemäß § 55b anzupassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass Gutachten gemäß § 161e ehestmöglich, spätestens jedoch mit Ablauf des erstellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413