10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen
1. Hauptstück Benannte Stellen
3. Abschnitt Benennung
§ 173. Angaben
Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder den Produkten sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413