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EisbG § 173. Angaben, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

3. Abschnitt Benennung

§ 173. Angaben

Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder den Produkten sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413