EisbG § 172. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 25/2010, gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020
10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen
1. Hauptstück Benannte Stellen
3. Abschnitt Benennung
§ 172. Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413