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EisbG § 172. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 25/2010, gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

3. Abschnitt Benennung

§ 172. Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413