Suchen Hilfe
EisbG § 171. Verweisungen, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle

§ 171. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413