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EisbG § 171. Vorkehrungen, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle

§ 171. Vorkehrungen

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413