EisbG § 171. Vorkehrungen, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020
10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen
1. Hauptstück Benannte Stellen
2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle
§ 171. Vorkehrungen
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413